Prozesskostenhilfe

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann nach den §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. In einem eigenen Verfahren wird vom Gericht entschieden, ob Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird. Hierbei werden zum einen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zum anderen die  Erfolgsaussichten der Klage bzw. Verteidigung (summarisch) geprüft. PKH kann, je nach Einkommen im Verhältnis zum Streitwert, mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden.

 

Die Prozesskostenhilfe deckt jedoch nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts. Für den Fall, dass der geführte Prozess verloren geht, besteht die Verpflichtung, dem Gegner die entstandenen Anwalts- und ggf. entstandenen Gerichtskosten zu erstatten.

 

Unter dem Punkt Formulare können Sie sich Merkblätter und Antragsformulare herunterladen.

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