Besonderes gilt für die Erstberatung. Wenn es lediglich bei einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt bleibt, darf dieser nach § 34 Abs.1 S.3 RVG, egal wie lange dieses Gespräch dauert,
gegenüber sog. Verbrauchern maximal netto 190,00 € abrechnen. Hinzu können Kosten für Kopien oder Porto kommen. Als Erstberatung gilt dabei z.B. auch eine telefonische Anfrage, um die
Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigen Rechtsstreites zu erfragen.